Direktvermarktung

Wechsel der Veräußerungsform nach § 20 EEG 2014

Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. August 2014 in Kraft trat, gibt es neue Formen der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber/-innen. Dabei entfällt die Direktvermarktungsform zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage (Grünstromprivileg). Es gibt die folgenden Veräußerungsformen

  1. Geförderte Direktvermarktung (§ 20, Abs.1, Nr.1 EEG 2014 in Verbindung mit § 34 ff. EEG 2014)
  2. Sonstige Direktvermarktung (§ 20, Abs. 1, Nr. 2 EEG 2014)
  3. Einspeisevergütung nach § 37 EEG 2014 (kleine Anlagen und Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014)
  4. Einspeisevergütung nach § 38 EEG 2014 (große Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. August 2014)

Aufgrund der Novellierung des EEG ergeben sich für die Wechselfristen und die Voraussetzung zur Direktvermarktung Änderungen in der Verfahrensweise. Dazu hat die Bundesnetzagentur am 25. Juli 2014 das Festlegungsverfahren zur Anpassung der „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ –BK6-14-110- an das EEG 2014 eröffnet.

Aktuelle Informationen und Ergebnisse zum Festlegungsverfahren finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Bis zur Festlegung von Übergangsregelungen durch die Bundesnetzagentur gelten die derzeitig bestehenden Marktprozesse entsprechend der Festlegung BK6-12-153 fort:

Wir können eine fristgerechte Anmeldung nur gewährleisten, wenn Sie den Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzeigen (zum Beispiel gewünschter Beginn der Direktvermarktung im März 2015, späteste Meldung bis 31. Januar 2015).

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats bei uns melden müssen.

Der Anmeldeprozess sieht vor, dass seit dem 01.10.2013 die Einspeisermeldungen per EDIFACT-Format zu melden sind.


Fernsteuerbarkeit § 36 EEG 2014

Die Regelungen zur Managementprämienverordnung werden ab dem 1. August 2014 durch das EEG 2014 §§ 35 und 36 abgelöst. Die darin beschriebene Fernsteuerbarkeit durch Dritte ist demnach eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Marktprämie für alle Anlagen. Entsprechend der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1, Nr. 5 in Verbindung mit den Übergangsregelungen aus Nr. 8 ergibt sich eine Übergangsfrist zur Umrüstung der Anlagen bis zum 1. April 2015.

 

Die Fernsteuerbarkeit nach § 36 EEG 2014 ist für Neuanlagen bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen (§ 35 EEG 2014).

Für den erforderlichen Nachweis stellen wir Ihnen das nachfolgende Formular zur Verfügung:

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 36 EEG 2014

Achtung:

Bitte prüfen Sie vor(!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:

  • Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2014) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
  • Ihr Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1-Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
  • Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich).

Sollten Sie die Direktvermarktung wählen, senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular zurück an

einspeisemanagement(at)new-netz-gmbh.de.

Anmeldung Direktvermarktung